Aktualisiert am 08.04.2026.
Merksatz für Österreich: Die Registrierung ist betreiberbezogen. Der Versicherungsnachweis muss beim konkreten Betrieb aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Wer in Österreich eine Drohne betreibt, braucht nicht bloß irgendeine Haftpflichtversicherung. Entscheidend ist, dass der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar ist. Genau deshalb spielen Gerätedaten, Polizzennummer und Registrierungsbestätigung eine so wichtige Rolle.
WKO: „Drohnen: Potenziale für die Wirtschaft“, 02.10.2023
Großveranstaltung der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Video: Luftrechtsexperte RA Joachim J. Janezic, MEng, Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht,
zur gerätebezogenen Versicherungspflicht für Drohnen in Österreich
Drohnen gelten in Österreich als unbemannte Luftfahrzeuge und unterliegen einer strengen Versicherungspflicht. Für Luftfahrzeuge – und damit auch für Drohnen registrierungspflichtiger Betreiber – gilt eine Gefährdungshaftung nach § 148 LFG mit direktem Klagerecht nach § 166 LFG.
Kurzantwort: Die sogenannte Drohnen-Registrierung ist betreiberbezogen. Der Versicherungsnachweis darf sich deshalb aber nicht bloß auf eine Person beziehen, sondern muss beim konkreten Betrieb zur tatsächlich eingesetzten Drohne passen.
Praktisch heißt das: Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht sollten direkt in der Polizze oder in einem Anhang bzw. einer Flottenliste nachvollziehbar erfasst sein. Wer die Hintergründe dazu vertiefen möchte, findet hier einen Faktencheck zur Frage, warum Drohnen in Österreich gerätebezogen und nicht bloß personenbezogen versichert sein müssen.
1. Registrierung und Drohnen Versicherung sind nicht dasselbe
Das österreichische Luftfahrtgesetz stellt für registrierungspflichtige Drohnenbetreiber unter anderem klar:
- § 24j Abs. 3 LFG: Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben.
- § 24j Abs. 3 LFG: Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
- § 24j Abs. 4 LFG: Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Diese Regeln machen zweierlei deutlich:
- Erstens wird formal der Betreiber registriert.
- Zweitens muss im Einsatzfall trotzdem nachvollziehbar sein, welches konkrete UAS versichert ist.
Das passt auch zur EU-Logik des Art. 14 VO (EU) 2019/947, der im Registrierungssystem ausdrücklich die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS“ vorsieht.
„Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“
Quelle: Dronespace / Austro Control – Online-Kurs Sicherheit, Datenschutz und Versicherung
Außerdem unterscheiden EASA und Austro Control klar zwischen UAS-Betreiber und Fernpilot: Drohnenbetreiber können natürliche oder juristische Personen sein; Fernpilot:innen sind die tatsächlich steuernden natürlichen Personen. Gerade deshalb darf sich der Versicherungsnachweis nicht bloß auf eine Person beziehen, sondern muss dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein.
Wer die Registrierungsfrage juristisch noch genauer einordnen möchte, findet hier die Vertiefung: Warum die Betreiberregistrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität einer Polizze ist.

Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen-Präsentation für den Österreichischen Versicherungsverband (VVO), „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11 – PDF-Auszug öffnen
2. Drohnen Gerätedaten sind Pflicht – nicht bloß Formalität
Für Österreich wird seit Jahren betont, dass eine gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung die spezifischen Gerätedaten der Drohne enthalten muss. Genau darum geht es auch in dieser Stellungnahme der Fachgruppe der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der Wirtschaftskammer Salzburg:
„Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss immer auch spezifische Gerätedaten der Drohne (Modell, Seriennummer und Gewicht) beinhalten. Denn es besteht die Pflicht zu einer gerätebezogenen Drohnen-Haftpflichtversicherung.“
„Eine alleinig personenbezogene Versicherung des Drohnen Betreibers entspricht nicht den einschlägigen rechtlichen Anforderungen und reicht somit nicht aus!“
Die Fachgruppe der Wirtschaftskammer warnt vor falschen Drohnen-Versicherungen:
„Achtung: Im schlimmsten Fall kann eine falsche Drohnenversicherung zum finanziellen Konkurs führen.
Denn Drohnenbesitzer:innen haften selbst in vollem Umfang dafür, falls die Versicherung nicht dem österreichischen Luftfahrtgesetz entspricht.“

3. Drohnenversicherung: Warum eine bloß personenbezogene Lösung riskant ist
Auch der ÖAMTC weist für Österreich darauf hin, dass bei Drohnenversicherungen konkret Modell, Abfluggewicht und Seriennummer in der Polizze stehen müssen und dass der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein muss.
„Auch muss der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein, weshalb Sammelversicherungen über Vereine bei Drohnen unzulässig sind.“
Warnhinweis: Fehlen in der Polizze eindeutige Gerätedaten, kann im Schadensfall schon darüber gestritten werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Vertrag erfasst war. Das kann zu zusätzlichen Beweis- und Deckungsrisiken führen – auch für Drohnenbetreiber selbst.
Wer diese Problematik im Detail nachlesen möchte, findet hier die Vertiefung: Muss eine Drohnenversicherung in Österreich gerätebezogen sein – oder reicht eine bloß personenbezogene Polizze?
4. Woran erkennt man eine echte Polizzennummer?
Eine echte Polizzennummer erkennen Sie typischerweise daran, dass sie auf einer Urkunde steht, die ausdrücklich als „Polizze“, „Versicherungspolizze“ oder „Versicherungsschein“ bezeichnet ist. Die Finanzmarktaufsicht erklärt dazu, dass die Polizze der Versicherungsschein ist, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. Nach § 3 VersVG hat der Versicherer einen solchen Versicherungsschein auszustellen und zu übermitteln.
- Die Nummer steht auf einer echten Polizze / Versicherungspolizze / einem Versicherungsschein.
- Dieser Versicherungsschein ist vom Versicherer ausgestellt und unterzeichnet; ein Vermittler oder Makler kann ihn zwar übermitteln, ist aber nicht selbst der Aussteller des Versicherungsscheins.
- Es handelt sich um Ihre individuelle Polizzennummer bzw. Versicherungsscheinnummer.
- Es ist keine bloße Angebots-, Antrags-, Kunden-, Zahlungs- oder Vertragsnummer.
- Sie selbst sind als Versicherungsnehmer angeführt.
- Ihre Drohne ist im Vertrag oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig zuordenbar.
- Wenn Sie zunächst nur eine vorläufige Bestätigung erhalten, muss später auch die Original-Polizze bzw. der Versicherungsschein mit derselben Polizzennummer folgen.
Hier finden Sie dazu eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Erklärung: Welche Polizzennummer bei der Drohnen-Registrierung zulässig ist
5. Wichtiger Hinweis zur Registrierung für Drohnen Betreiber
Bei der Registrierung als Drohnenbetreiber ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen. Gerade deshalb ist der Drohnenbetreiber selbst dafür verantwortlich, vor der Registrierung zu prüfen, ob die Polizze den österreichischen Anforderungen tatsächlich entspricht.
Für Geschädigte wichtig: Nach § 166 LFG besteht ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer. Gerade deshalb ist eine klare Zuordenbarkeit des konkret eingesetzten UAS im Versicherungsnachweis besonders wichtig.
Zusätzlich: Bei Beendigung oder Unterbrechung des Versicherungsschutzes bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Austro Control (§ 167 LFG).
Wer die Abgrenzung zwischen Registrierung und Vertragsprüfung noch genauer verstehen möchte, findet hier die Vertiefung: Warum die Betreiberregistrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität ist.
Ablauf Österreich: Drohnenversicherung – Polizzennummer – Registrierung – Drohnenführerschein
- Schritt 1: Gesetzeskonforme Drohnen-Haftpflichtversicherung beantragen.
- Schritt 2: Echte Polizzennummer direkt per E-Mail erhalten.
- Schritt 3: Mit dieser Polizzennummer als Drohnenbetreiber bei der Austro Control registrieren.
- Schritt 4: Falls erforderlich, den verpflichtenden Drohnenführerschein absolvieren.

Quellen und Vertiefung
Quellen geprüft und aktualisiert am 08.04.2026
Primärquellen und Behörden:
- § 24j Abs. 3 und 4 LFG
- § 148 LFG
- § 166 LFG
- § 167 LFG
- § 3 VersVG
- Art. 14 VO (EU) 2019/947
- FMA Glossar „Polizze“
- Registrierung der Drohnenbetreiber
- Dronespace / Voraussetzungen
- Dronespace / Sicherheit, Datenschutz und Versicherung
- Dronespace / Sicherer Betrieb und Verantwortlichkeit
- EASA – Drone operators & pilots
Sekundärquellen und Vertiefung:
- ÖAMTC Fernpilot A2 Vorbereitung
- Die Salzburger Versicherungsmakler – Drohnenversicherung
- BMK & Austro Control – Folie 11 „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“
- Faktencheck: Muss die Drohnenversicherung in Österreich gerätebezogen sein?
- Welche Polizzennummer darf ich bei der Drohnen-Registrierung angeben?
- Warum ist die Registrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität?
